QTM Automatisierung, Maschinen und Service GmbH (nachstehend Auftraggeber genannt)
(1) Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung. Ausreichend für die Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist der Hinweis auf die Abrufbarkeit im Internet, sofern entsprechende Abrufbarkeit auch technisch ermöglicht wird.
(2) Abweichende Allgemeine Verkaufsbedingungen des Lieferanten werden zurückgewiesen. Diese werden nur dann wirksam, wenn sie von dem Auftraggeber ausdrücklich bestätigt werden. Auch wenn der Auftraggeber eine Lieferung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegennimmt, kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, die Bedingungen des Vertragspartners seien angenommen worden.
(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(4) Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung des Auftraggebers verbindlich.
(1) Sofern das Angebot von Seiten des Auftraggebers erfolgt, ist der Lieferant verpflichtet, die Bestellung des Auftraggebers innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Eingang durch Rücksendung einer gleichlautenden Auftragsbestätigung anzunehmen.
(2) Der Auftraggeber kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.
(1) Alle beigestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen verbleiben Eigentum des Auftraggebers.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Personendaten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern des Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Un- terlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
Beinhaltet der Liefer- und Leistungsumfang des Lieferanten auch Leistungen vor Ort (Montage, Inbetriebnahme etc.), so hat sich der Lieferant eigenverantwortlich über die Verhältnisse vor Ort zu informieren. Nachforderungen, die mit Nichtkenntnis der örtlichen Gegebenheiten begründet werden, sind ausgeschlossen.
(1) Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MWSt..
(2) Die Lieferungen erfolgen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, frei Verwendungsstelle des Auftraggebers.
(3) In den vereinbarten Festpreisen sind die Kosten für die Verpackung, soweit nichts anderes vereinbart ist, enthalten. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungen eingesetzt werden. Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten hinsichtlich der Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Lieferungen unter umweltgerechten Gesichtspunkten auszuführen.
(4) Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. Kosten für Be-, Ent- und Umladung außerhalb des Betriebes des Auftraggebers, Frachtversicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Lieferanten.
(5) Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden nicht gewährt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
(1) Die Zahlung des Kaufpreises auf das Konto des Lieferanten erfolgt, wenn nicht anderes schriftlich mit der Bestellung vereinbart, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% Skonto oder nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 60 Tagen netto nach Eingang der prüffähigen Rechnung.
(2) Der Auftraggeber behält sich vor, nicht prüffähige Rechnungen (z.B. fehlende Bestell-Nr.) an den Lieferanten zurück zu senden.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung des Kaufpreises nach kompletter Lieferung. Rechnungen für Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber akzeptiert.
(4) Soweit der Lieferant Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere vertraglich vereinbarte Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen bei dem Auftraggeber voraus.
(5) Werden Anzahlungen bzw. Ratenzahlungen vor Lieferung vereinbart, so sind diese in jedem Fall durch eine Bankgarantie einer vom Auftraggeber anerkannten Bank abzusichern. Die
Bankgarantie muss auch die anteilige MWSt. der Zahlung abdecken. Zahlungen aus dieser Bankgarantie sind auf erstes Anfordern unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB) zu leisten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt jedoch nicht, soweit die Gegenforderung des Lieferanten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber in gesetzlichem Umfang zu.
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Erfolgt die Anlieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, behält sich der Auftraggeber vor, die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bei dem Auftraggeber auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Teillieferungen erfordern, soweit nichts anderes vereinbart, die Genehmigung des Auftraggebers.
(4) Überlieferungen werden auf Kosten des Lieferanten zurückgesandt.
(5) Im Fall des Lieferverzuges ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Lieferwerts pro angefangene Woche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10% des Lieferwertes; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Eines Vorbehaltes der Geltendmachung einer Vertragsstrafe bei Abnahme einer verspäteten Lieferung bedarf es nicht. Das gleiche gilt bei Abnahme einer nicht ordnungsgemäßen Lieferung. Dem Lieferanten steht das Recht zu, dem Auftraggeber nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(6) Der Gefahrenübergang erfolgt mit Annahme der Lieferung bzw. nach Abnahme durch den Auftraggeber.
(1) Sofern der Auftraggeber Stoffe und Materialien liefert und/oder beistellt, verbleiben diese im Eigentum des Auftraggebers. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für den Auftraggeber vorgenommen. Werden die Stoffe und Materialien des Auftraggebers mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sachen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von dem Auftraggeber bereitgestellte Sache mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Auftraggeber anteilsmäßig Eigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum für den Auftraggeber.
(3) Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Werkzeuge verbleiben im Eigentum des Auftraggebers; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von dem Auftraggeber bestellten Ware einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die dem Auftraggeber gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat der Lieferant dem Auftraggeber sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware innerhalb einer Frist von 2 Wochen auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen erfolgt.
(2) Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten nach erfolgter Abnahme der vom Lieferanten gelieferten Waren bzw. Dienstleistungen.
(3) Bei aufgetretenen Mängeln (Sach- oder Rechtsmängel) kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels, Neulieferung) oder Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Sämtliche mit einer Nacherfüllung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
(4) Im Falle einer Nacherfüllung hat der Lieferant diese unverzüglich zu leisten. Säumt er damit oder ist Gefahr im Verzug oder besteht Eilbedürftigkeit ist der Auftraggeber berechtigt, die Beseitigung des Mangels auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch einen Dritten ausführen zu lassen.
(5) Das Recht des Auftraggebers auf Schadenersatz bleibt unberührt.
(1) Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
(2) Der Auftraggeber ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung aufgrund der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung für diese – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.
(3) Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, auf Grund eines Antrages des Auftraggebers oder eines anderen Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
Ein Rücktrittsrecht besteht auch, wenn der Auftraggeber von Einzelvollstreckungsmaßnahmen Kenntnis erlangt.
(4) Der Auftraggeber kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant einen mit Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung des Vertrages befassten Mitarbeiter oder Beauftragten des Auftraggebers, oder in dessen Interesse einem Dritten, Vorteile gleich welcher Art in Aussicht stellt, anbietet oder gewährt.
(5) Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben unberührt.
(1) Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. In Werbematerialien des Lieferanten darf auf den Geschäftsschluss mit dem Auftraggeber erst nach deren schriftlicher Einwilligung hingewiesen werden. Der Auftraggeber und der Lieferant verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
(2) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(3) Wird der Auftraggeber von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Auftraggeber von diesen Ansprüchen freizustellen; der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen.
(4) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(1) Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, zu verlangen, dass der Lieferant eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens ˆ 3 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – unterhält; weitergehende Schadenersatzansprüche dem Auftraggeber bleiben hiervon unberührt.
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Geschäftssitz des Auftraggebers, sofern mit der Bestellung nicht anders festgelegt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.