Allgemeine Geschäftsbedingungen der QTM Automatisierung, Maschinen und Service GmbH

§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die Rechtsbeziehungen zwischen der QTM Automatisierung, Maschinen und Service GmbH und dem Kunden gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung. Ausreichend für die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Hinweis auf die Abrufbarkeit im Internet, sofern entsprechende Abrufbarkeit auch technisch ermöglicht wird.

(2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden werden zurückgewiesen. Diese werden nur dann wirksam, wenn sie von der QTM Automatisierung, Maschinen und Service GmbH ausdrücklich bestätigt werden. Auch wenn die QTM Automatisierung, Maschinen und Service GmbH eine Lieferung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegennimmt, kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, die Bedingungen des Vertragspartners seien angenommen worden.

(3) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(4) Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung der QTM Automatisierung, Maschinen und Service GmbH verbindlich.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Der Vertrag kommt nur dann zu Stande, wenn dem Besteller eine schriftliche Annahme des Angebots vorliegt. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, sofern sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

(2) Fotografien und Informationen aus unserem Internetauftritt sind freibleibend.

(3) Angebote unsererseits, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. Angebote unsererseits werden lediglich unter Bezug auf die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgegeben. Durch die Annahme des Angebots erklärt der Besteller auch sein Einverständnis mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(4) Für die mit dem Angebot übergebenen Unterlagen gelten die gleichen Bestimmungen wie unter § 3.

§ 3 Überlassene Unterlagen
(1) Unterlagen wie Prospekte, Zeichnungen, Beschreibungen, Gewichts- und Maßangaben, Kostenvoranschläge, Abbildungen und dergleichen sind, falls nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet, nur annähernd. Abweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen oder Preisermäßigungen. Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung vor, soweit sie unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller zumutbar sind.

(2) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen sind vom Besteller vertraulich zu behandeltn. Sie dürfen weder kopiert noch vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen oder entsprechende Aufforderung zur Rückgabe vorliegt, sind diese Unterlagen portofrei an uns unverzüglich zurückzusenden.

(3) Durch Lieferung oder Prüfung von Bau- oder Aufstellungsplänen und dergleichen, sowie von anderen Unterlagen übernehmen wir keine Gewähr mit Bezug auf Fremdlieferungen oder für Bemessung, Anordnung oder Gründung usw. von Baukonstruktionen.

(4) Uns vom Besteller übergebene und von ihm als vertraulich gekennzeichnete Preise werden von uns nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht.

§ 4 Vorschriften am Bestimmungsort
Der Besteller hat uns auf die gesetzlichen, behördlichen und andere Vorschriften aufmerksam zu machen, die bei der Erfüllung des Vertrages zu beachten sind. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies schriftlich vereinbart ist.

§ 5 Preise
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

(2) Bestellwert: Unter 50,00 € wird eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 16,00 € berechnet.

(3) Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. Kosten für Verpackung, Be-, Ent- und Umladung außerhalb unseres Werkes, Frachtversicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.

(4) Haben wir die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und andere Nebenkosten in unsere Offerte oder unserem Lieferpreis eingeschlossen oder in der Offerte oder Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen, so behalten wir uns vor, bei nachträglichen Änderungen entsprechende Preisanpassungen vorzunehmen, wenn z.B. – Gleitpreise vereinbart worden sind – nachträglich eine Lieferfristverlängerung erfolgt – der Umfang der vereinbarten Lieferungen bzw. Leistungen eine Änderung erfahren hat – das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die uns vom Besteller überlassenen Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren; diese Preisanpassungen werden mit entsprechender Rechnungsstellung fällig.

§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf unser dem Besteller bekanntes Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto oder sonstiger Kostenpunkte wie Spesen, Steuern und Gebühren ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(2) Wechsel nehmen wir nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber an, wobei alle Kosten zu Lasten des Bestellers gehen.

(3) Werden Teillieferungen fakturiert, so hat die Zahlung nach Maßgabe der vereinbarten Zahlungsbedingungen für jede einzelne Lieferung zu erfolgen.

(4) Bei Lieferung von Ersatzteilen sowie Erbringung von Dienstleistungen ist sofort netto nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Bei Lieferung von Maschinen werden die Zahlungsbedingungen gemäß Auftragsbestätigung vereinbart.

(5) Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebnahme oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder unmöglich werden.

(6) Befindet sich der Besteller mit der Zahlung in Verzug, können wir – ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Anspruch auf den gesetzlichen Verzugszins erheben, derzeit 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; die Geltendmachung weiterer Schäden sowie Rechte bleibt ausdrücklich vorbehalten – alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften mit dem Besteller sofort geltend machen – ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. unserer Lieferungen oder sonstiger Leistungen geltend machen.

(7) Wird vor oder nach Abgang der Lieferung eine ungünstige Finanzlage des Bestellers bekannt, so sind wir berechtigt, die sofortige volle Bezahlung oder hinreichende Sicherheit zu verlangen oder, falls diesem Verlangen nicht unverzüglich nachgekommen wird, unter Aufrechterhaltung unseres Anspruches Ersatz unserer Aufwendungen sowie Schadensersatz geltend machen und vom Vertrag zurücktreten.

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, für den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Nettowert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nich toder nicht vertragsgemäß geliefert werden kann. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. Durch Zahlung des pauschalierten Schadensersatzes aufgrund Lieferverzuges werden sämtliche weitergehende Rechte des Bestellers abgegolten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Verbindlichkeiten und Schadensersatzansprüche dürfen uns aus Be- oder Verarbeitung nicht erwachsen, die be- oder verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung, und zwar für jeden Fall in Höhe des dem Besteller in Rechnung gestellten Preises der Vorbehaltsware.

(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 10 Gewährleistung
und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress (1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Handelt es sich um Gebrauchtwaren, wird die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 11 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

QTM Automatisierung, Maschinen und Service GmbH (nachstehend Auftraggeber genannt)

§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung. Ausreichend für die Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist der Hinweis auf die Abrufbarkeit im Internet, sofern entsprechende Abrufbarkeit auch technisch ermöglicht wird.

(2) Abweichende Allgemeine Verkaufsbedingungen des Lieferanten werden zurückgewiesen. Diese werden nur dann wirksam, wenn sie von dem Auftraggeber ausdrücklich bestätigt werden. Auch wenn der Auftraggeber eine Lieferung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegennimmt, kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, die Bedingungen des Vertragspartners seien angenommen worden.

(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(4) Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung des Auftraggebers verbindlich.

§ 2 Vertragsabschluss
(1) Sofern das Angebot von Seiten des Auftraggebers erfolgt, ist der Lieferant verpflichtet, die Bestellung des Auftraggebers innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Eingang durch Rücksendung einer gleichlautenden Auftragsbestätigung anzunehmen.

(2) Der Auftraggeber kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.

§ 3 Überlassene Unterlagen
(1) Alle beigestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen verbleiben Eigentum des Auftraggebers.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Personendaten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern des Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Un- terlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

§ 4 Vorschriften am Bestimmungsort
Beinhaltet der Liefer- und Leistungsumfang des Lieferanten auch Leistungen vor Ort (Montage, Inbetriebnahme etc.), so hat sich der Lieferant eigenverantwortlich über die Verhältnisse vor Ort zu informieren. Nachforderungen, die mit Nichtkenntnis der örtlichen Gegebenheiten begründet werden, sind ausgeschlossen.

§ 5 Preise
(1) Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MWSt..

(2) Die Lieferungen erfolgen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, frei Verwendungsstelle des Auftraggebers.

(3) In den vereinbarten Festpreisen sind die Kosten für die Verpackung, soweit nichts anderes vereinbart ist, enthalten. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungen eingesetzt werden. Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten hinsichtlich der Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Lieferungen unter umweltgerechten Gesichtspunkten auszuführen.

(4) Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. Kosten für Be-, Ent- und Umladung außerhalb des Betriebes des Auftraggebers, Frachtversicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Lieferanten.

(5) Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden nicht gewährt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.

§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlung des Kaufpreises auf das Konto des Lieferanten erfolgt, wenn nicht anderes schriftlich mit der Bestellung vereinbart, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% Skonto oder nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 60 Tagen netto nach Eingang der prüffähigen Rechnung.

(2) Der Auftraggeber behält sich vor, nicht prüffähige Rechnungen (z.B. fehlende Bestell-Nr.) an den Lieferanten zurück zu senden.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung des Kaufpreises nach kompletter Lieferung. Rechnungen für Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber akzeptiert.

(4) Soweit der Lieferant Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere vertraglich vereinbarte Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen bei dem Auftraggeber voraus.

(5) Werden Anzahlungen bzw. Ratenzahlungen vor Lieferung vereinbart, so sind diese in jedem Fall durch eine Bankgarantie einer vom Auftraggeber anerkannten Bank abzusichern. Die

Bankgarantie muss auch die anteilige MWSt. der Zahlung abdecken. Zahlungen aus dieser Bankgarantie sind auf erstes Anfordern unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB) zu leisten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt jedoch nicht, soweit die Gegenforderung des Lieferanten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber in gesetzlichem Umfang zu.

§ 8 Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Erfolgt die Anlieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, behält sich der Auftraggeber vor, die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bei dem Auftraggeber auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Teillieferungen erfordern, soweit nichts anderes vereinbart, die Genehmigung des Auftraggebers.

(4) Überlieferungen werden auf Kosten des Lieferanten zurückgesandt.

(5) Im Fall des Lieferverzuges ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Lieferwerts pro angefangene Woche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10% des Lieferwertes; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Eines Vorbehaltes der Geltendmachung einer Vertragsstrafe bei Abnahme einer verspäteten Lieferung bedarf es nicht. Das gleiche gilt bei Abnahme einer nicht ordnungsgemäßen Lieferung. Dem Lieferanten steht das Recht zu, dem Auftraggeber nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(6) Der Gefahrenübergang erfolgt mit Annahme der Lieferung bzw. nach Abnahme durch den Auftraggeber.

§ 9 Eigentumsvorbehalt, Beistellungen
(1) Sofern der Auftraggeber Stoffe und Materialien liefert und/oder beistellt, verbleiben diese im Eigentum des Auftraggebers. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für den Auftraggeber vorgenommen. Werden die Stoffe und Materialien des Auftraggebers mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sachen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(2) Wird die von dem Auftraggeber bereitgestellte Sache mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum

Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Auftraggeber anteilsmäßig Eigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum für den Auftraggeber.

(3) Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Werkzeuge verbleiben im Eigentum des Auftraggebers; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von dem Auftraggeber bestellten Ware einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die dem Auftraggeber gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat der Lieferant dem Auftraggeber sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

§ 11 Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware innerhalb einer Frist von 2 Wochen auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen erfolgt.

(2) Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten nach erfolgter Abnahme der vom Lieferanten gelieferten Waren bzw. Dienstleistungen.

(3) Bei aufgetretenen Mängeln (Sach- oder Rechtsmängel) kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels, Neulieferung) oder Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Sämtliche mit einer Nacherfüllung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

(4) Im Falle einer Nacherfüllung hat der Lieferant diese unverzüglich zu leisten. Säumt er damit oder ist Gefahr im Verzug oder besteht Eilbedürftigkeit ist der Auftraggeber berechtigt, die Beseitigung des Mangels auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch einen Dritten ausführen zu lassen.

(5) Das Recht des Auftraggebers auf Schadenersatz bleibt unberührt.

§ 12 Befreiung von der Leistungspflicht, Rücktritt vom Vertrag
(1) Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

(2) Der Auftraggeber ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung aufgrund der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung für diese – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.

(3) Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, auf Grund eines Antrages des Auftraggebers oder eines anderen Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

Ein Rücktrittsrecht besteht auch, wenn der Auftraggeber von Einzelvollstreckungsmaßnahmen Kenntnis erlangt.

(4) Der Auftraggeber kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant einen mit Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung des Vertrages befassten Mitarbeiter oder Beauftragten des Auftraggebers, oder in dessen Interesse einem Dritten, Vorteile gleich welcher Art in Aussicht stellt, anbietet oder gewährt.

(5) Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben unberührt.

§ 12 Schutzrechte, Geheimhaltung
(1) Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. In Werbematerialien des Lieferanten darf auf den Geschäftsschluss mit dem Auftraggeber erst nach deren schriftlicher Einwilligung hingewiesen werden. Der Auftraggeber und der Lieferant verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

(2) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

(3) Wird der Auftraggeber von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Auftraggeber von diesen Ansprüchen freizustellen; der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen.

(4) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 13 Haftung
(1) Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, zu verlangen, dass der Lieferant eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens ˆ 3 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – unterhält; weitergehende Schadenersatzansprüche dem Auftraggeber bleiben hiervon unberührt.

§ 14 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Geschäftssitz des Auftraggebers, sofern mit der Bestellung nicht anders festgelegt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

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